Mit dem Jahressteuergesetz 2018 wurde mit Wirksamkeit ab 1. 7. 2019 die Möglichkeit der Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens eingeführt (vgl § 211 BAO). Mit der Verordnung BGBl II 2019/179 wurde nun die Zulässigkeit der Nutzung des SEPA-Lastschriftverfahrens hinsichtlich der Abgaben, die durch die Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind, ausschließlich auf Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer gem § 45 EStG beschränkt. Weiters regelt die V die näheren Voraussetzungen für ein SEPA-Lastschriftmandat. Für Abgaben, die durch Abgabenbehörden der Länder oder Gemeinden zu erheben sind, entscheidet die jeweils zuständige Abgabenbehörde über die Zulässigkeit der Nutzung des SEPA-Lastschriftverfahrens und regelt die Nutzungsbedingungen.