Zur Bemessungsgrundlage beim Tausch wird in der USt regelmäßig nach dem Bewertungsgesetz auf den gemeinen Wert verwiesen. Müsste es aber - gerade nach dem BewG - zumindest für den betrieblich tätigen Unternehmer nicht der Teilwert sein? Und wie verhält sich der gemeine Wert für den Tausch zum subjektiven Wert, den der EuGH für maßgeblich hält?