Wird eine bebaute Liegenschaft verkauft und räumt der Käufer dem Verkäufer gleichzeitig ein Baurecht (hier für 30 Jahre) auf dieser Liegenschaft ein, liegen zwei grunderwerbsteuerpflichtige Erwerbe vor. Wird auch vereinbart, dass einerseits das Grundstückseigentum nach Ablauf von 30 Jahren an den Verkäufer zurückfällt und andererseits das Baurecht zwei Wochen vor Ablauf der zunächst vereinbarten Baurechtszeit "rückgängig" gemacht wird, stellt sich für jeden der beiden Erwerbsvorgänge die Frage, ob die Steuerpflicht gem § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG wieder entfällt.