ASVG: § 111a Abs 1
§ 111a ASVG räumt den Abgabenbehörden in Verfahren nach § 111 ASVG wegen Verstößen gegen melderechtliche Vorschriften dann eine Parteistellung ein, wenn "deren Prüforgane Personen betreten haben, die entgegen § 33 Abs 1 [ASVG] nicht vor Arbeitsantritt zur SV angemeldet wurden". Diese Wendung ist dahin gehend zu verstehen, dass das Prüforgan den DN nach dem Arbeitsantritt während der Arbeitszeit bzw während der Ruhepausen angetroffen haben muss; vorausgesetzt wird also ein körperliches Zusammentreffen dieser beiden Personen (ein unmittelbares sinnliches Wahrnehmen der einen Person durch die andere) nach einem (behaupteten) Arbeitsantritt. Die Vornahme von Ermittlungen bzw die Erstattung einer Anzeige durch die Finanzpolizei führt noch nicht zur Parteistellung der Abgabenbehörde in Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG.