Mit rechtskräftigem Urteil vom 8. 1. 2018, 6 K 6121/17, hat das FG Berlin-Brandenburg entschieden, dass ein Bauträger Rückstellungen für Mängelbeseitigungskosten nur dann bilden darf, wenn ihm kein korrespondierender Freistellunganspruch gegen den ausführenden Bauunternehmer zusteht. Die Entscheidung, die im Folgenden detaillierter vorgestellt wird, ist nicht nur für die Baubranche von wesentlicher Bedeutung, sondern auch für andere Dienstleistungs- und Handelsunternehmen. Sie verdeutlicht die Grundlagen der Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten gem § 249 HGB. Im Ergebnis lässt der BFH die Bildung einer derartigen Rückstellung nur bei eigener wirtschaftlicher Belastung zu.