Auch ein bloß mittelbarer Anspruch des Krankenhausarztes gegenüber dem Patienten auf ein betragsmäßig bestimmtes Sonderklassehonorar reicht aus, um das vom Krankenhaus vereinnahmte Entgelt wie ein "Durchläufer" nicht zu den Umsätzen des Krankenhauses zu zählen, sondern dem Arzt zuzurechnen, sodass die Steuerbefreiung für ärztliche Leistungen greift. - VwGH 31. 1. 2019, Ro 2017/15/0029.