JN: §§ 42, 99
ZPO: § 528
Die inländische Gerichtsbarkeit ist für Schadenersatzansprüche gegen einen ausländischen Staat nicht gegeben, wenn sich der geltend gemachte Anspruch auf einen hoheitsrechtlichen Akt des bekl ausländischen Staats bezieht (hier Schadenersatzklage gegen die Hellenische Republik iZm der Zwangskonvertierung von griechischen Staatsanleihen).