EO: § 7
EuMahnVO: Art 14, Art 18, Art 20
Macht ein Anleger iZm Staatsanleihen gegen einen Staat (hier Griechenland) ausschließlich einen Anspruch auf Erfüllung der Anleihebedingungen bzw auf Schadenersatz wegen deren Nichterfüllung durch den Staat geltend und kann seinem bisherigen Vorbringen nicht entnommen werden, dass er diesen wegen eines Eingriffs in sein Eigentumsrecht durch einen seiner Ansicht nach rechtswidrigen Akt der Gesetzgebung in Anspruch nehmen würde, besteht für die geltend gemachten Ansprüche keine Immunität.