AEUV: Art 267
ZPO: § 190
Die (unmittelbar) auf Art 267 AEUV beruhende Vorlagebefugnis aller Gerichte darf nicht durch Regelungen des nationalen Verfahrensrechts eingeschränkt werden; daraus ergibt sich die Unzulässigkeit eines Rekurses gegen das Vorabentscheidungsersuchen. Nicht ableiten lässt sich daraus aber, dass auch die Unterbrechung wegen eines Vorabentscheidungsersuchens unanfechtbar wäre, das von einem anderen Gericht gestellt wurde.