UWG: § 14
Der bloße Umstand, dass das Verhalten des Unterlassungsschuldners aufgrund einer Änderung der Verhältnisse rechtmäßig ist, hat für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr keine Bedeutung, solange die Möglichkeit besteht, dass sich die Verhältnisse neuerlich ändern und das Verhalten dadurch wieder rechtswidrig wird.