Gemäß § 89 ArbVG hat der BR das Recht, die Einhaltung der die AN des Betriebes betreffenden Rechtsvorschriften zu überwachen. Die bislang vom Höchstgericht noch nicht beantwortete und in der Lit strittige Frage, ob der BR aufgrund dieser allgemeinen Vorschrift auch ein Überwachungsrecht auf Einhaltung von Betriebsübungen hat, die Inhalt der Einzelarbeitsverträge geworden sind, wurde nun vom OGH bejaht: Der Begriff "Rechtsvorschriften" ist nicht auf Gesetz, Verordnung, KollV, Satzung, MLT oder BV beschränkt, sondern umfassender auch iS von betrieblichen Übungen zu verstehen, die zumindest einen Teil der Belegschaft betreffen. OGH 27. 2. 2019, 9 ObA 9/19t.