Ist nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Wochenarbeitszeit von mehr als 48 Stunden zulässig, darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit nach Art 6 iVm Art 16 der RL 2003/88/EG innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 4 Monaten (17 Wochen) 48 Stunden nicht überschreiten (vgl auch § 9 Abs 4 AZG). Die Frage, ob dieser Durchrechnungszeitraum starr festgelegt werden kann oder rollierend ist, hat der EuGH nun in seiner Entscheidung in der Rs C-254/18 dahin gehend entschieden, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit Bezugszeiträume mit Beginn und Ende an festen Kalendertagen vorzusehen, sofern die nationale Regelung Mechanismen enthält, die gewährleisten können, dass die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden während jedes auf zwei aufeinanderfolgende feste Bezugszeiträume verteilten Sechsmonatszeitraums eingehalten wird. (EuGH 11. 4. 2019, C-254/18 , Syndicat des cadres de la sécurité intérieure)