MaklerG: §§ 6, 7
Der Provisionsanspruch des Maklers ist vom Grundgeschäft insoweit abhängig, als er nicht gebührt, wenn das vermittelte Geschäft nicht zustande gekommen ist oder in der Folge aus wichtigen Gründen rückgängig gemacht wird.
Im vorliegenden Fall hat der kl Makler dem Verkäufer die Bekl als Käuferin vermittelt, der Kaufvertrag kam auch wirksam zustande, die Ausführung (Eigentumsübertragung) unterblieb aber aus Gründen, die nicht von der bekl Käuferin zu vertreten sind. Ob Geldersatz - im Rahmen einer Abgeltung des Nichterfüllungsschadens - einer Ausführung gleichwertig ist, kann nur nach dem Zweck des vermittelten Geschäfts im Einzelfall beurteilt werden. Hier haben die Parteien des Grundgeschäfts einen Vergleich zur Abdeckung aller Kosten geschlossen, die für die bekl Käuferin angefallen sind; es wurde also gerade keine Abgeltung eines allfälligen Nichterfüllungsschadens vereinbart. Die Rechtsansicht, dass die Bekl daher keine einer Ausführung des Vertrags gleichwertige Leistung erhalten, ist somit nicht korrekturbedürftig.