MaklerG: § 6
Der Provisionsanspruch des Maklers setzt einen zumindest schlüssig erteilten Vermittlungsauftrag voraus. Dazu reicht es aus, wenn sich der Auftraggeber der Vermittlung
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MaklerG: § 6
Der Provisionsanspruch des Maklers setzt einen zumindest schlüssig erteilten Vermittlungsauftrag voraus. Dazu reicht es aus, wenn sich der Auftraggeber der Vermittlung
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