ABGB: § 879
UWG: §§ 2, 27, Anhang
§ 27 Abs 4 UWG bezieht sich auf die Rückabwicklung verbotener Verträge nach dem Schneeballsystem iSd § 27 Abs 2 UWG (Vereinbarungen, in denen einem Kunden gegen ein unbedingt zu leistendes Entgelt die Lieferung einer Ware oder Verrichtung einer Leistung "unter der Bedingung zugesichert" wird, dass er dem Unternehmen weitere Abnehmer zuführt). Nach § 27 Abs 4 UWG kann "das vom Kunden Geleistete gegen Verzicht auf die Lieferung der Ware oder auf die Verrichtung der Leistung oder gegen Rückstellung der schon empfangenen Ware zurückgefordert werden". Aus § 27 Abs 4 UWG geht somit hervor, dass das Rückforderungsrecht allein dem Kunden zusteht (als dem alleinigen Schutzsubjekt des Verbots von Schneeballsystemen und Pyramidenspielen), nicht aber dem Veranstalter des Schneeballsystems. Dass der Kunde dabei die "schon empfangene Ware" zurückzustellen hat, die Abgeltung einer vom Veranstalter verrichteten Leistung aber nicht vorgesehen ist, beruht offenkundig auf der Erwägung, dass sie nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.