UWG: § 24
§ 24 UWG erlaubt im Lauterkeitsrecht die Bewilligung von Sicherungsverfügungen ohne Gefahrenbescheinigung und ohne besondere "Dringlichkeit" oder "Eilbedürftigkeit" deswegen, weil der Gesetzgeber bei typisierender Betrachtung davon ausging, diese Anspruchsvoraussetzungen lägen bei UWG-Verfügungen im Regelfall ohnehin