Der OGH hatte sich kürzlich erstmals mit der Frage zu beschäftigen, ob ein AN Anspruch auf Taggeld nach Abschnitt VIII Kapitel B Pkt 12 Koll-Arbeitskräfteüberlassung für den letzten Tag einer Arbeitswoche hat, an dem die Heimreise erfolgt. Dies wurde vom OGH bejaht: Das Taggeld für auswärtige Arbeiten nach dem KVAÜ dient als Aufwandsentschädigung der pauschalen Abdeckung des finanziellen Aufwands des AN, den dieser dadurch hat, dass er den Tag auswärts verbringen muss und so gezwungen ist, sich auswärts zu verpflegen - und damit typischerweise teurer als in seinem gewöhnlichen Umfeld. Aus diesem Zweck des Taggeldes folgt, dass dem überlassenen AN auch für den letzten Tag der Arbeitswoche ein Taggeld gebührt. OGH 25. 1. 2019, 8 ObA 72/18y.