Gemäß § 2 Abs 1 UrlG steht einem AN, der 25 Dienstjahre beim selben AG erbracht hat, ein Anspruch auf 6 Wochen Urlaub pro Jahr zu. Dienstzeiten bei anderen (in- oder ausländischen) AG werden für den erhöhten Urlaubsanspruch hingegen nur im Höchstausmaß von insgesamt 5 Jahren angerechnet (§ 3 Abs 2 Z 1 iVm § 3 Abs 3 UrlG). Zu einem Vorabentscheidungsersuchen des OGH hat der EuGH nun klargestellt, dass es dadurch weder zu einer (unmittelbaren oder mittelbaren) Diskriminierung von Wanderarbeitnehmern noch zu einer unzulässigen Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit kommt. EuGH 13. 3. 2019, C-437/17 , Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach.