Der Verstoß gegen die kollektivvertragliche Sonderbestimmung für die Beschäftigung an Samstagen ist nach § 27 ARG strafbar. VwGH 13. 12. 2018, Ro 2016/11/0013.
Der Verstoß gegen die kollektivvertragliche Sonderbestimmung für die Beschäftigung an Samstagen ist nach § 27 ARG strafbar. VwGH 13. 12. 2018, Ro 2016/11/0013.