ABGB: §§ 1295, 1299, 1304
Verfahrensgegenständlich ist ein Anlegerschaden aus einer Fehlberatung im Zusammenhang mit einem fremdfinanzierten "Gratis-Pensionsvorsorgemodell". Die Fremdfinanzierung erfolgte durch einen CHF-Kredit, der Schaden des Kl besteht aus einer Deckungslücke.