ABGB: § 1295, § 1299, § 1313a
Nach dem Sachverhalt wurde die Anlage von einer Gesellschaft vermittelt; die Bekl war nur Erfüllungsgehilfin dieser Gesellschaft.
Dass vor dem Abschluss des Investments durch den Kl kein "erschöpfendes Beratungs- und Informationsgespräch" stattfand, wäre hier nur dann von Bedeutung, wenn die Bekl für den Kl vertraglich (als Beraterin) tätig geworden wäre. Tatsächlich veranlasste sie den Kl jedoch zunächst nur dazu, an einer Informationsveranstaltung seiner späteren Vertragspartnerin teilzunehmen; dort wurde sein Interesse an einer bestimmten Veranlagung geweckt. In weiterer Folge war an der Beratung des Kl über seine möglichen konkreten Investitionen auch der Vorgesetzte der Bekl beteiligt; der Kl wusste, dass die Bekl zur Vermittlung und zum Abschluss eines Vertrags über diese Investition nicht befugt war. Die Beurteilung des BerufungsG, dass kein Auskunfts- oder Beratungsvertrag mit der Bekl (persönlich) über das gekaufte Produkt zustande kam, ist zumindest vertretbar. Die Bekl war - ebenso wie ihr Vorgesetzter - in diesem Zusammenhang für die Gesellschaft tätig, von der der Kl schließlich die Beteiligung erwarb.