Das EU-Bio-Logo darf nicht auf Erzeugnissen angebracht werden, die von Tieren stammen, die ohne vorherige Betäubung einer rituellen Schlachtung unterzogen wurden. EuGH 26. 2. 2019, C-497/17 , Oeuvre d’assistance aux bêtes d’abattoirs; zu einem französischen Vorabentscheidungsersuchen.