ABGB: § 1409
UGB: § 38
Die einhellige jüngere Rsp und Lehre lassen einen bloßen Rechtsschein (äußerer Tatbestand der Unternehmensübernahme) nicht genügen, um eine Haftung zu begründen. Die faktische Inbesitznahme eines Vermögens reicht nicht aus (4 Ob 71/11m); die Haftung nach § 1409 ABGB setzt vielmehr ein Veräußerungsgeschäft unter Lebenden voraus (7 Ob 122/05z mwN).