UGB idF vor BGBl I 2013/50: § 352
Die Anwendung einzelner Bestimmungen des UGB auf den Gesellschafter einer GmbH kommt dann in Betracht, wenn der Normzweck der jeweiligen Bestimmung dies erfordert. Ebenso wie der Normzweck einer Konsumentenschutzbestimmung der Anwendung dieser Vorschrift auf den Gesellschafter entgegenstehen kann, kann der Normzweck einer konkreten Bestimmung des UGB deren Anwendung auf den Gesellschafter einer rechtsfähigen Gesellschaft erfordern. Für den von einem GmbH-Gesellschafter an den Mitgesellschafter zu leistenden Kaufpreis für die Abtretung seiner Geschäftsanteile sind grundsätzlich keine unternehmerischen Verzugszinsen zu leisten. Abweichendes gilt dann, wenn beide Gesellschafter ein Unternehmen betreiben, zu dessen Betrieb der Erwerb und die Veräußerung von Geschäftsanteilen gehört.