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Haftung bei Unternehmensübernahme

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2019/64RdW 2019, 92 Heft 2 v. 20.2.2019

ABGB: § 1409

UGB: § 38

Die einhellige jüngere Rsp und Lehre lassen einen bloßen Rechtsschein (äußerer Tatbestand der Unternehmensübernahme) nicht genügen, um eine Haftung zu begründen. Die faktische Inbesitznahme eines Vermögens reicht nicht aus (4 Ob 71/11m); die Haftung nach § 1409 ABGB setzt vielmehr ein Veräußerungsgeschäft unter Lebenden voraus (7 Ob 122/05z mwN).

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