Mit dem JStG 2018 wurde in § 10a KStG 1988 die in Art 7 und 8 der RL (EU) 2016/1164 vorgesehene Hinzurechnungsbesteuerung umgesetzt sowie der bisher in § 10 Abs 4 KStG normierte Methodenwechsel wurde neu konzipiert und ist in modifizierter Form in § 10a Abs 7 KStG geregelt. Aufgrund der Einführung der Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung sowie der Novellierung des Methodenwechsels wurde nun die Verordnung BGBl II 2004/295 zum bisherigen Methodenwechsel aufgehoben und die nähere Vorgehensweise für die Hinzurechnungsbesteuerung und den Methodenwechsel bei Passiveinkünften niedrigbesteuerter Körperschaften ("CFC-Regelung") in einer neuen Verordnung geregelt (BGBl II 2019/21; siehe dazu auch Schilcher/Knesel, Die § 10a KStG-VO zur Hinzurechnungsbesteuerung und zum Methodenwechsel im Überblick, RdW 2019/44, 54).