In einem vom BG Villach eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren hat der VfGH die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Regelung zur Todfallsabfertigung im BMSVG festgestellt. Der Umstand, dass der Anspruch des Ehegatten und der Kinder eines verstorbenen AN auf Auszahlung seiner Abfertigung im System Abfertigung Neu innerhalb von 3 Monaten ab dem Zeitpunkt des Todes des Anwartschaftsberechtigten gegenüber der BV-Kasse schriftlich geltend gemacht werden muss (ansonsten fällt der Abfertigungsbetrag in die Verlassenschaft), während der Anspruch der Hinterbliebenen auf die Todfallsabfertigung im System Abfertigung Alt erst nach 3 Jahren verjährt, macht die Regelung des § 14 Abs 5 BMSVG nicht unsachlich. Auch gegen die (nur) dreimonatige Frist zur Geltendmachung der Todfallsabfertigung im System Abfertigung Neu bestehen für den VfGH keine verfassungsrechtlichen Bedenken. VfGH 3. 12. 2018, G 103/2018.