Nach Art 17 Abs 1 lit a der RL 2004/38/EG (Unionsbürger-RL) haben AN, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Geltendmachung einer Altersrente gesetzlich vorgesehene Alter erreicht haben, schon vor Ablauf des ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren das Recht auf Daueraufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat, sofern sie diese Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich dort seit mindestens drei Jahren ununterbrochen aufgehalten haben. Da für den OGH die Auslegung dieser Bestimmung unklar ist, hat er ein Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH eingeleitet. OGH 19. 12. 2018, 10 ObS 105/18s.