Gewinnzuschläge nach § 4 Abs 2 Z 2 EStG (nach Bilanzberichtigungen für verjährte Wurzeljahre) hat der Gesetzgeber von mehreren Voraussetzungen abhängig gemacht; beinahe alle wurden im gegenständlichen Fall von Finanzamt und BFG übersehen. - VwGH 24. 10. 2019, Ra 2018/15/0072.