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Abzugsteuer gem § 107 EStG 1988 bei Sachbezug

SteuerrechtDr. Martin AtzmüllerRdW 2019/672RdW 2019, 860 Heft 12 v. 20.12.2019

Zahlungen, die von einem Infrastrukturbetreiber für die Einräumung eines Leitungsrechtes geleistet werden, unterliegen ab 2019 einer Abzugsteuer mit Endbesteuerungswirkung. Die gesetzliche Regelung in § 107 EStG 1988 ist erkennbar auf Geldzuwendungen bezogen. Was gilt aber, wenn der Infrastrukturbetreiber als Gegenleistung für die Einräumung eines Leitungsrechtes einen geldwerten Vorteil zuwendet?

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