Eine der Voraussetzungen für die Gewährung von Bildungsteilzeitgeld ist nach dem klaren Wortlaut des letzten Satzes des § 26a Abs 1 Z 1 AlVG, dass eine praktische Ausbildung nicht beim AG des Antragstellers stattfindet. Davon besteht nur in den Fällen eine Ausnahme, in denen diese Ausbildung bei einem anderen AG nicht durchgeführt werden kann. Die Rechtsansicht, dass es ausreiche, dass ein zehn Wochenstunden übersteigender Teil der theoretischen Ausbildung an einer anderen Stelle absolviert wird, wird vom VwGH nicht geteilt und findet auch im Gesetzeswortlaut keine Deckung. VwGH 27. 8. 2019, Ra 2018/08/0188.