In einer aktuellen E hat der OGH klargestellt, dass nicht nur der Urlaubsanspruch gem § 4 Abs 5 UrlG verjährt, sondern dass auch eine Urlaubsersatzleistung innerhalb der Verjährungsfrist des § 4 Abs 5 UrlG geltend zu machen ist, und zwar unabhängig davon, ob der AN während des Dienstverhältnisses vergeblich Naturalurlaub beantragt hat. Nur wenn der AG die gerichtliche Geltendmachung des Urlaubsanspruchs innerhalb der dreijährigen Frist durch Handeln wider Treu und Glauben verhindert hat und der AN dem Verjährungseinwand des AG dessen Arglist engegenhält, kann sich der AG nicht darauf stützen, dass der Urlaub bereits iSd § 4 Abs 5 UrlG verjährt sei. OGH 29. 8. 2019, 8 ObA 62/18b.