Der Prozentsatz, der gem § 5 Abs 2 SachbezugswerteVO bei der Bewertung der Zinsenersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und AG-Darlehen über 7.300 € für den übersteigenden Betrag anzusetzen ist, beträgt für das Kalenderjahr 2020 - unverändert - 0,5 %. Bei zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und AG-Darlehen ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen Zinssatz und 0,5 % anzusetzen. (BMF 18. 10. 2019, BMF-010222/0067-IV/7/2019).