EuGVVO 2012: Art 7, Art 26
VO (EG) 261/2004: Art 7
Für die Entscheidung über eine Klage auf Ausgleichszahlung nach Art 7 der VO (EG) 261/2004 [über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen ...] gegen eine Fluggesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ist ein Gericht nicht deshalb zuständig, weil diese Gesellschaft im Gerichtsbezirk des angerufenen Gerichts über eine Zweigniederlassung verfügt, ohne dass diese an dem Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Fluggast beteiligt ist.