JN: § 55
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Forderungen einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei sind nicht zusammenzurechnen, wenn jeder der Ansprüche ein verschiedenes rechtliches oder tatsächliches Schicksal haben kann; in einem solchen Fall ist jeder Anspruch gesondert zu beurteilen, ohne dass eine Zusammenrechnung stattfindet.