Trotz der grundsätzlich positiven Stoßrichtung der DSGVO1 hat diese auch viele praktische Unwägbarkeiten nach sich gezogen. Diese spannen sich mitunter bis hin zu hoch komplexen Fragestellungen wie konzernalen Datenschutzanforderungen, beginnen aber bereits dort, wo es im Rahmen der Vertragsanbahnung und -abwicklung um den Austausch von Kontaktdaten geht. Denn ausgerechnet in diesem Kontext ist die Rechtslage nicht ganz so eindeutig, wie manche Praktiker meinen. Dieser Beitrag widmet sich der Frage, auf welche Rechtsgrundlage eine Weitergabe von Namens- und Kontaktdaten in diesem Zusammenhang zulässigerweise gestützt werden kann.