Lebt eine Familie mit ihrem gemeinsamen Kind in Deutschland, wo auch der Vater beschäftigt ist, während die Mutter als Grenzgängerin in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgeht, muss Österreich nach den europarechtlichen Vorschriften dem Vater den Unterschiedsbetrag zwischen dem in Deutschland bezogenen Elterngeld und dem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld in Österreich als Familienleistung zahlen. Für die Berechnung dieses Unterschiedsbetrags ist das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld nach dem Einkommen des Vaters zu bemessen, das dieser in Deutschland tatsächlich erzielt, und nicht nach einem Einkommen, das er in Österreich aus einer vergleichbaren Erwerbstätigkeit hypothetisch erzielen würde. EuGH 18. 9. 2019, C-32/18 , Moser (zum Vorabentscheidungsersuchen des OGH 10 ObS 74/17f).