Im Fall einer grenzüberschreitenden Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich haben der ausländische AG bzw der inländische Beschäftiger ua die Lohnunterlagen für die beschäftigten Arbeitskräfte am Arbeitsort bereitzuhalten und muss der Überlasser dem Beschäftiger die Unterlagen nachweislich bereitstellen. Bei Verstößen sieht die österreichische Rechtsordnung Geldstrafen vor, die eine bestimmten Betrag nicht unterschreiten dürfen und pro betroffenem AN (und ohne Beschränkung) verhängt werden; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen sind Ersatzfreiheitsstrafen vorgesehen (§ 7i Abs 4 AVRAG idF vor BGBl I 2016/44, § 28 LSD-BG).