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EuGH-GA: Montrealer Übereinkommen - Begriff "Unfall"

Info aktuellWirtschaftsrechtBearbeiterinen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2019/519RdW 2019, 661 Heft 10 v. 18.10.2019

Voraussetzung für die Haftung des Luftfrachtführers für einen Personenschaden ist nach Art 17 Abs 1 MÜ, dass sich der "Unfall, durch den der Tod oder die Körperverletzung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat".

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