§ 16 Abs 3 GOG erlaubt die Anordnung weitergehender Sicherheitsmaßnahmen in Gerichtsgebäuden aus besonderem Anlass. Nicht auf diese Bestimmung gestützt werden kann die Anordnung eines Gerichtsvorstehers, dass alle Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter einer bestimmten Kanzlei künftig die Sicherheitsschleuse passieren und für Tonaufnahmen geeignete Geräte (einschließlich Mobiltelefone) abgeben müssen, weil Mitarbeiter der Rechtsanwaltskanzlei entgegen der Hausordnung heimlich eine Verhandlung aufgenommen hätten. Nach Ansicht des VfGH gefährde das inkriminierte Verhalten nicht die Sicherheit des Gerichtsbetriebs, sondern stelle höchstens eine Störung der Verhandlung dar. Dagegen sei im Rahmen der Sitzungspolizei oder des Disziplinarrechts vorzugehen. VfGH 11. 6. 2019, E 1666/2019.