Hat der Patentinhaber als Antragsteller wegen einer Patentrechtsverletzung einstweilige Maßnahmen gegen einen Mitbewerber erwirkt und wird in der Folge das Patent für nichtig erklärt, kann der Mitbewerber (Antragsgegner) grds gem Art 9 Abs 7 der RL 2004/48/EG [zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums] Schadenersatz verlangen ("angemessenen Ersatz für durch diese Maßnahmen entstandenen Schaden"). Auch wenn es sich beim Ausdruck "angemessener Ersatz" in Art 9 Abs 7 der RL 2004/48/EG um einen autonomen Begriff des Unionsrechts handelt, der im Unionsgebiet einheitlich auszulegen ist, muss das nationale Gericht den ehemaligen Patentinhaber (Antragsteller) nicht in jedem Fall zum Ersatz jedweden Schadens verurteilen, der dem Antragsgegner aufgrund dieser Maßnahmen entstanden ist. Es darf auf Grundlage der nationalen Regelungen unter Berücksichtigung aller objektiven Umstände des Einzelfalls auch zu dem Ergebnis gelangen, dass der Antragsteller die einstweiligen Maßnahmen nicht missbräuchlich verwendet hat, der Antragsgegner nicht alles Erwartbare getan hat, um den Schaden zu vermeiden oder zu verringern, und der Antragsteller daher nicht zu Schadenersatz zu verurteilen ist. EuGH 12. 9. 2019, C-688/17 , Bayer Pharma; zu einem ungarischen Vorabentscheidungsersuchen.