Bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb des Konzerns gelten nach § 46 Abs 3 Z 2 des Betriebliche Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) die gesetzlichen Abfertigungsansprüche nach der "Abfertigung Alt" weiter, die Ansprüche bestehen also gegenüber dem neuen Arbeitgeber im Konzern (außer es wird eine Übertrittsvereinbarung iSd § 47 Abs 1 BMSVG über den Wechsel des Arbeitnehmers in das BMSVG geschlossen). Dennoch kommt es dadurch zu einem "Wechsel des Arbeitgebers im eigentlichen Sinn". Wird anlässlich dieses konzerninternen Wechsel eine freiwillige Abfertigung gezahlt, sind die Voraussetzungen für die begünstigte Besteuerung nach § 67 Abs 6 EStG gegeben. - VwGH 25. 7. 2018, Ro 2017/13/0006.