Laufende (Leistungs-)Prämien, die bspw in den ersten Monaten eine jeden Jahres mit dem laufenden Lohn ausbezahlt werden, stellen keine sonstigen Bezüge dar und erhöhen daher das Sechstel nach § 67 Abs 2 EStG 1988. - VwGH 25. 7. 2018, Ro 2017/13/0005.
Bei einer Wirtschaftsprüfungs-GmbH fand eine Lohnsteuerprüfung statt.