Die typisierende Betrachtungsweise entbindet das BFG nicht von der Feststellung der tatsächlichen Nutzung eines Wirtschaftsgutes (hier: betriebliches Fahrrad). Bei dem Grunde nach anzuerkennendem Arbeitszimmer hat das BFG die Aufwendungen zu schätzen, wenn sie der Steuerpflichtige nicht nachweisen kann. - VwGH 27. 6. 2018, Ra 2016/15/0072.