EFZG § 4 Abs 4
Die Verpflichtung für AN, dem AG eine Arbeitsverhinderung ohne Verzug bekannt zu geben, bezieht sich nur auf den Beginn des Krankenstands. Tritt während der Dienstverhinderung eine weitere Erkrankung bei Fortdauer des ununterbrochenen Krankenstands hinzu oder verlängert sich der Krankenstand, löst dies keine neuerliche Verpflichtung zur Krankmeldung aus.