NschG-Nov 1992: Art V § 3 Abs 1
NÖ LBG: § 76
Erkrankungen während des Verbrauchs von Zeitausgleich haben keine Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis, es besteht daher kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung und die Gutstunden werden trotz Erkrankung verbraucht. Dies gilt nicht nur für einen vereinbarten Zeitausgleich, sondern auch, wenn der AN während eines - zulässigerweise - einseitig vom AG angeordneten Zeitausgleichs oder während des Abbaus von Zeitguthaben bei Nachtschwerarbeit erkrankt oder verunfallt. Auch in diesen Fällen besteht für den AN während des Zeitausgleichs keine Arbeitspflicht, sodass eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall nicht bestehen kann.