§ 5 VbVG regelt die Bemessung der "Anzahl der Tagessätze"und ist daher auf Verbandsgeldbußen nach dem FinStrG nicht unmittelbar anwendbar. Da aber die subsidiär anzuwendende (§ 28a Abs 1 zweiter Satz FinStrG) Norm des § 23 Abs 2 FinStrG hinsichtlich der besonderen Erschwerungs- und Milderungsgründe auf §§ 33 und 34 StGB verweist und diese Bestimmungen bloß demonstrative Aufzählungen enthalten, steht einer Heranziehung der in § 5 Abs 2 und 3 VbVG genannten Erschwerungs- und Milderungsgründe bei der Bemessung (auch) einer nach dem FinStrG zu bestimmenden Verbandsgeldbuße nach Ansicht des OGH nichts entgegen. OGH 9. 5. 2018, 13 Os 25/18b.