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Bemessung einer nach dem FinStrG zu bestimmenden Verbandsgeldbuße

Info aktuellArbeits-, Sozial- und SteuerrechtBearbeiterin: Sabine KriwanekRdW 2018/320RdW 2018, 406 Heft 7 v. 25.7.2018

§ 5 VbVG regelt die Bemessung der "Anzahl der Tagessätze"und ist daher auf Verbandsgeldbußen nach dem FinStrG nicht unmittelbar anwendbar. Da aber die subsidiär anzuwendende (§ 28a Abs 1 zweiter Satz FinStrG) Norm des § 23 Abs 2 FinStrG hinsichtlich der besonderen Erschwerungs- und Milderungsgründe auf §§ 33 und 34 StGB verweist und diese Bestimmungen bloß demonstrative Aufzählungen enthalten, steht einer Heranziehung der in § 5 Abs 2 und 3 VbVG genannten Erschwerungs- und Milderungsgründe bei der Bemessung (auch) einer nach dem FinStrG zu bestimmenden Verbandsgeldbuße nach Ansicht des OGH nichts entgegen. OGH 9. 5. 2018, 13 Os 25/18b.

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