Geschäftsreisende sind grundsätzlich vom Anwendungsbereich des Pauschalreisegesetzes umfasst. Aus dem Anwendungsbereich, sofern nicht eine strukturierte Geschäftsbeziehung (Rahmenvertrag) zwischen reisendem Unternehmer und Reiseveranstalter vorliegt, ergeben sich daher zahlreiche Rechte des reisenden Unternehmers. Inwieweit dem reisenden Unternehmer Ansprüche aus entgangener Urlaubsfreude zustehen, wird vom Motiv und vom Zweck der Reise abhängen, da nach dem Wortlaut der "Erholungs-"Urlaubszweck im Vordergrund stehen sollte. Daneben bietet das Montrealer Abkommen eine Möglichkeit, einen allenfalls eingetretenen "Zeitschaden" geltend zu machen.