Voraussetzung für den Bezug des Alleinverdienerabsetzbetrages durch die Ehefrau als Alleinverdienerin ist ua, dass der Ehemann (bei mindestens einem Kind) Einkünfte von höchstens 6.000 € jährlich erzielt. Dazu hat der VwGH nun klargestellt, dass der Einkommensteuerbescheid des Ehemanns dabei keine Bindungswirkung für die Überprüfung des Grenzbetrages im Verfahren der Ehefrau entfaltet. Weiters wurde ausgesprochen, dass für die Berechnung des Grenzbetrags des Alleinverdienerabsetzbetrages steuerfreie sonstige Bezüge des Ehemanns nicht zu berücksichtigen sind, deren Besteuerung unterbleibt, da das Jahressechstel höchstens 2.100 € beträgt (Freigrenze). VwGH 28. 2. 2018, Ro 2017/15/0041.