EU-Kartellbußen sind (auch nach der Rechtslage vor dem AbgÄG 2011) nicht absetzbar. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Verteidigungskosten stellen hingegen Betriebsausgaben dar, weil das mit der Geldbuße sanktionierte Verhalten betrieblich veranlasst ist. - VwGH 28. 2. 2018, Ro 2016/15/0043, und 22. 3. 2018, Ro 2017/15/0001, 0002.